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    Blog
    Der Carbon Border Adjustment Mechanism
    Supply Chain Management , Nachhaltigkeit

    Der Carbon Border Adjustment Mechanism

    Unternehmen müssen sich jetzt auf den europäischen Einfuhrzoll für CO2-Emissionen vorbereiten.

    Veröffentlichung im Blog am 30. Oktober 2023

    Mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) hat die Europäische Union ein neues Verfahren für die Einfuhr von Produkten aus CO2-intensiven Industrien vorgelegt. Der CBAM ist ein CO2-Grenzausgleichsystem und gilt seit 1. Oktober 2023. Bis 31. Dezember 2025 befindet sich das EU-Instrument noch in der Übergangsphase und umfasst vorerst lediglich Meldepflichten. Doch die entscheidende Frage lautet: Welche Maßnahmen sollten betroffene Unternehmen in den kommenden Monaten mit Blick auf den CBAM ergreifen?

    Was ist der Carbon Border Adjustment Mechanism?

    Im Wesentlichen handelt es sich beim CBAM um einen Einfuhrzoll, den Unternehmen beim Import von CO2-Emissionen zahlen.

    Der CBAM entspringt der EU-Verordnung EU-Lex 2023/956 und trat am 1. Oktober 2023 in Kraft.  Ziel des Carbon Border Adjustment Mechanisms ist die Verhinderung von „Carbon Leakage“. Carbon Leakage bedeutet, dass energieintensive Industrien mit hohen Treibhausgasemissionen ihre Produktion in Länder verlagern, deren klimapolitische Standards niedriger sind als in der Europäischen Union.

     

     

    Der CBAM wird im ersten Schritt auf sechs Güterkategorien angewendet, die ein hohes Potenzial für Carbon Leakage aufweisen:

     

    • Zement,
    • Eisen und Stahl (inkl. nachgelagerter Produkte),
    • Elektrizität,
    • Aluminium (inkl. nachgelagerter Produkte),
    • Wasserstoff sowie
    • Düngemittel (inkl. Vorprodukte wie Kaliumnitrat oder Ammoniak).

     

    Der CO2-Preis pro Tonne orientiert sich am jeweils zu der Zeit geltenden Marktpreis eines Zertifikates aus dem bestehenden Emissionshandel (ETS-Zertifikate). Heute kostet eine Tonne CO2 ungefähr 80 Euro, ein Wert, der sich in Zukunft erhöhen wird.

    Was steckt dahinter?

    Die Europäische Union verfolgt das Ziel, bis 2050 vollständig klimaneutral zu werden.

    Um die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent des Niveaus von 1990 zu senken, hat die EU-Kommission das Gesetzespaket „Fit for 55“ erstellt.

     

    Der Carbon Border Adjustment Mechanism ist in diesem Kontext als Anreiz für produzierende Unternehmen gedacht, ihre Emissionen zu senken. Der Mechanismus gilt für europäische Unternehmen, aber auch für nicht-europäische Firmen, die Waren in die Europäische Union importieren.

     

    Als Instrument verfolgt CBAM somit dasselbe Ziel wie das als Zertifikatehandel bekannte europäische Emission Trading System (EU-ETS). Es legt für jedes europäische Unternehmen eine Obergrenze an Treibhausgasemissionen fest. Wird die CO2-Obergrenze nicht erreicht, kann das Unternehmen die ungenutzten Emissionen in Form von Zertifikaten am Markt verkaufen. Überschreiten die CO2-Ausstöße hingegen die vorgegebenen Werte, muss das Unternehmen überschüssige Emissionen mit gekauften Zertifikaten kompensieren.

    Bis wann müssen Unternehmen handeln?

    Der CBAM wird in den kommenden Jahren schrittweise eingeführt:

    Zeitschiene zur schrittweisen Einführung des CBAM

    Bis Ende Dezember 2025 besteht zunächst ein Übergangszeitraum. Während dieses Übergangszeitraumes müssen Unternehmen die Treibhausgasemissionen der relevanten importierten Güter lediglich erfassen und berichten, jedoch nicht bezahlen. Diese Berichtsperiode begann am 1. Oktober 2023. Die Registrierungspflicht für Zollanmelder tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Beschaffung der CBAM-Zertifikate ist für betroffene Unternehmen erst ab Januar 2026 verbindlich.

     

    Während der Übergangsphase müssen Unternehmen ihren CBAM-Report im sogenannten „Transitional Registry“ veröffentlichen. Der Bericht muss dort quartalsweise vorgelegt werden.

    Welche Unternehmen sind betroffen?

    Grundsätzlich gilt der CBAM für jedes Unternehmen, das mit den oben genannten Gütern in Verbindung steht.

    Daher betrifft der Mechanismus einen Großteil der klassischen Industrien. In jedem Falle treten Preissteigerungen auf.  In einigen Fällen sind Unternehmen auch mit Meldepflichten konfrontiert.

     

    Es lassen sich zwei verschiedene Szenarien des Warenimports unterscheiden, die für den CBAM relevant sind:

    Verschiedene Szenarien des Warenimports

    Gibt es auch Ausnahmen?

     

    Ja, nicht vom CBAM betroffen sind Staaten, die sich am ETS beteiligen oder ein vergleichbares System für den Emissionshandel nutzen. Dies betrifft unter anderem Norwegen und die Schweiz.

     

    Weiterhin ausgenommen sind Güter, die zur Weiterverarbeitung in die Europäische Union importiert werden, aber außerhalb des Binnenmarktes verkauft werden (dies wird auch als Inward Processing bezeichnet). Den Endkunden bereits im Vorfeld zu identifizieren ist für viele Unternehmen jedoch nicht möglich und wird eine erhebliche Herausforderung darstellen.

     

     

    Wer ist berichts- und zahlungspflichtig?

    Hierbei gilt: Berichts- und zahlungspflichtig ist der Importeur.  Importeur ist, wer die Zollanmeldung vornimmt. Importeure müssen quartalsweise über ihre CBAM-Einfuhren berichten. Gemeldet werden die Menge und die Emissionen der Güter entlang der gesamten Lieferkette.

     

    Der Importeur ist nicht nur für die Meldepflicht verantwortlich, er übernimmt ebenfalls die inhaltliche Verantwortung für den Bericht. Wer als Importeur gilt, lässt sich aus den Incoterms der Lieferverträge erkennen.

    Welche Strafen drohen Unternehmen?

    Pro Tonne nicht angegebener CO2-Emissionen erhebt die EU eine Geldstrafe, die sich bei mehrfach falschen Angaben des Unternehmens erhöht.

    Um welche Emissionen geht es?

    Der CBAM bezieht sich auf die sogenannten Embedded Emissions eines Unternehmens. Diese sind die Summe aller direkten und indirekten Emissionen, die im Rahmen der Wertschöpfung entstehen. Sie lassen sich entweder messen oder methodisch berechnen.

     

    Direct Emissions sind Emissionen aus den Produktionsprozessen von Gütern, die während der Produktionsprozesse verbraucht werden.

     

    Indirect Emissions sind hingegen Emissionen aus der Erzeugung von Strom, der bei der Herstellung von Waren verbraucht wird.

     

     Die Reduzierung von Emissionen gewinnt nicht nur durch CBAM an Bedeutung. Für Unternehmen ist der Weg zum treibhausgasneutralen Wirtschaften jedoch eine Herausforderung (erfahren Sie hier mehr zur Zero Emission Company​​​​​​​).

     

    Wie müssen Unternehmen dem CBAM begegnen?

    Unsere Beraterinnen und Berater unterstützen produzierende Unternehmen aktiv, die Vorgaben des CBAM zu erfüllen.  Wir empfehlen ein vierstufiges Vorgehen:

    Wir empfehlen ein vierstufiges Vorgehen mit Blick auf den CBAM.

    Prüfen

    Unternehmen müssen prüfen, ob sie vom CBAM betroffene Güter verwenden. Sind sie betroffen, braucht es einerseits eine genaue Kenntnis der entstandenen Emissionen, auch entlang der gesamten Supply Chain. Um zu prüfen, ob Unternehmen Emissionen berichten müssen, hilft andererseits ein Blick auf die in den Lieferverträgen festgelegten Incoterms.

     

    Handeln

    Sobald ein erster Überblick besteht, müssen Unternehmen sich mit ihren Lieferanten über die Berichtspflicht austauschen. Je nach Szenario kann es helfen, die Inhalte der Incoterms zu ändern. Darüber hinaus müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie die entstehenden CO2-Emissionen für die Berichte ermitteln können.

     

    Berichten

    Gerade am Anfang empfiehlt sich ein „Sprung ins kalte Wasser“. Wenn Unternehmen einen ersten Bericht erstellen und einreichen, können sie dessen Vollständigkeit mit dem zuständigen Prüfer evaluieren. Die „Lessons Learned“ müssen sorgfältig dokumentiert und umgesetzt werden.

     

    Verbessern

    Auf Basis der Erfahrungen aus den ersten Berichten müssen Unternehmen bestehende Lücken in ihren Berichts- und Messprozessen schließen. Es entsteht ein strukturierter, zuverlässiger Prozess für das Berichtswesen

    Ist Ihr Unternehmen bereit für den Carbon Border Adjustment Mechanism?

    Mit unserer Checkliste finden Sie heraus, in welchen Bereichen Sie in den kommenden Monaten aktiv werden müssen.

    Hier geht es zum Download.

    Zusammengefasst

    Der Carbon Border Adjustment Mechanism soll eine Abwanderung von CO2-intensiven Produktionen in Drittländer verhindern. Für Importe fallen demnach die gleichen Emissionspreise an wie für Produkte, die innerhalb der EU produziert werden. Dieses Verfahren bringt für betroffene Unternehmen neue Pflichten und Aufgaben mit sich, und wird bis 2026 schrittweise eingeführt.

     

    Unternehmen, die Güter aus den betroffenen Wirtschaftssektoren importieren, müssen zunächst ihrer Berichtspflicht nachkommen. Das ist die erste und wichtigste Aufgabe, die sich in den kommenden Monaten ergibt. Die Grundlage dafür ist eine Informationsbasis für das CBAM-Verfahren, die erzeugt werden muss. Darauf aufbauend können Unternehmen sich der Umsetzung der neuen Verordnung schrittweise annähern.

     

     

     

     

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